FAQ Berufsbildungsfonds Raum- und Bauplanung

Antworten auf hÀufig gestellte Fragen (FAQ)

   
1Wo findet sich die gesetzliche Grundlage?Das 2004 in Kraft getretene neue Berufsbildungsgesetz (BBG) sieht die Möglichkeit vor, dass der Bundesrat den Berufsbildungsfonds (BBF) fĂŒr eine Branche allgemein verbindlich erklĂ€ren kann.

Art. 60 Bundegesetz ĂŒber die Berufsbildung (BBG)
Art. 68 Verordnung ĂŒber die Berufsbildung (BBV) 
2Wo kann der Beschluss des Bundesrates ĂŒber die Allgemeinverbindlich-ErklĂ€rung eingesehen werden? 

Der Bundesratsbeschluss wurde an folgenden Stellen publiziert:

3Was ist der Sinn und Zweck des Berufsbildungsfonds Raum- und Bauplanung (Plavenir)?Der Fonds dient der Finanzierung von Leistungen im Bereich der beruflichen Grundbildung, der höheren Berufsbildung und der berufsorientierten Weiterbildung (Art. 2 Reglement).

Die Aufwendungen fĂŒr die Berufsbildung wurden bisher ausschliesslich von den Mitgliedern der BranchenverbĂ€nde und den Lehrbetrieben getragen. Durch den allgemeinverbindlich erklĂ€rten Berufsbildungsfonds werden auch die ĂŒbrigen Betriebe der Branche zu angemessenen BeitrĂ€gen an die Berufsbildung verpflichtet. Der Fonds sorgt damit fĂŒr eine solidarische Lastenverteilung.
4Profitieren auch Betriebe, welche keinem Branchenverband angeschlossen sind vom Berufsbildungsfonds?Ja, die Leistungen des BBF kommen der ganzen Branche zugute. Eine Ungleichbehandlung von Nicht-Mitgliedern und Mitgliedern ist nicht zulÀssig.
5Wo muss ich die Mitarbeitenden deklarieren?Die Deklaration erfolgt online, der Link dazu wird ĂŒber die Website von Plavenir zugĂ€nglich sein. Es handelt sich um eine Selbstdeklaration. Die Angaben der Betriebe werden im Rahmen von Stichproben durch die BBF-GeschĂ€ftsstelle kontrolliert.
6Wann ist der Stichtag fĂŒr die Beitragserhebung?Als Stichtag bezĂŒglich Höhe des Personalbestands gilt der 1. Januar.
7Was passiert, wenn ich die Deklaration nicht oder mit falschen Angaben einreiche?Der Beitrag wird aufgrund einer Selbstdeklaration des Betriebes berechnet. Verweigert ein Betrieb die Deklaration oder ist diese offensichtlich falsch, so wird er nach Ermessen eingeschÀtzt.
8Muss ich die Selbstdeklaration periodisch aktualisieren?Ja, die Deklaration ist jÀhrlich online zu aktualisieren. Die Aktualisierung beschrÀnkt sich auf die Kontrolle und gegebenenfalls Anpassung des Personalbestands. Die Betriebe werden jÀhrlich von der BBF-GeschÀftsstelle via E-Mail auf die Aktualisierungspflicht hingewiesen.
9Wie weiss ich, ob mein Betrieb vom Berufsbildungsfonds betroffen ist?

Der Geltungsbereich ist in Abschnitt 2 des Reglements beschrieben. Zusammengefasst gilt:
Fondspflichtig sind alle Schweizer Betriebe oder Betriebsteile, unabhĂ€ngig von ihrer Rechtsform, welche Personal mit einer Grundausbildung als Zeichner/in EFZ – oder VorgĂ€ngerberufe – beschĂ€ftigen und branchentypische Leistungen erbringen. Dazu gehören:

a. Raumplanung 
b. Strategische Planung und Bedarfsermittlung fĂŒr Bauprojekte im Hochbau, Tiefbau, Freiraum und Innenausbau 
c. Projektierung von Bauprojekten im Hochbau, Tiefbau, Freiraum und Innenausbau 
d. Ausschreibung und/oder Kostenplanung von Bauprojekten im Hochbau, Tiefbau, Freiraum und Innenausbau 
e. AusfĂŒhrungsplanung und/oder Bauleitung fĂŒr Bauprojekte im Hochbau, Tiefbau, Freiraum und Innenausbau 
f. Bearbeiten von Bewilligungsverfahren fĂŒr Bauprojekte im Hochbau, Tiefbau, Freiraum und Innenausbau

10GemĂ€ss Art. 4 Abs. 2 sind ausfĂŒhrende Betriebe oder Betriebsteile des Bauhaupt- und des Baunebengewerbes nicht fondspflichtig. Welche Betriebe gelten als ausfĂŒhrende Betriebe gem. Art. 4 Abs. 2?Als ausfĂŒhrende Betriebe oder Betriebsteile gelten sĂ€mtliche am Bau beteiligten Handwerksbetriebe wie Baumeister, Holzbauer, Schreiner, GebĂ€udetechniker, Maler, Gipser etc. Diese Betriebe sind nicht dem Berufsbildungsfonds Raum- und Bauplanung unterstellt, auch wenn sie fĂŒr die Planung der eigenen Arbeiten Zeichner/innen EFZ beschĂ€ftigen.
11Wie hoch ist der Beitrag?

Der Beitrag pro Betrieb oder Betriebsteil betrĂ€gt CHF 180.- pro Jahr. ZusĂ€tzlich sind pro Jahr CHF 40.- fĂŒr alle Personen im Unternehmen, zu entrichten, welche eine Grundausbildung als Zeichner/in EFZ (oder «VorgĂ€ngerberufe» Bauzeichner/in, Hochbauzeichner/in, Innenausbauzeichner/in, Landschaftsbauzeichner/in, Raumplanungszeichner/in) absolviert haben.

Anwendungsbeispiel 1:
Einmann-ArchitekturbĂŒro (keine Mitarbeitenden) Ă  Inhaber = Zeichner EFZ und Bachelor FH. Betrieb und Inhaber sind fondspflichtig = CHF 180 Beitrag Betrieb zzgl. CHF 40 Beitrag fĂŒr Inhaber. Total Beitrag CHF 220. 

Anwendungsbeispiel 2: 
ArchitekturbĂŒro Ă  Inhaber = Gymnasiale Matura und Master EPFL. Mitarbeiterin = Zeichnerin EFZ und Bachelor FH. Betrieb und Mitarbeiterin fondspflichtig, Inhaber nicht fondspflichtig (da keine Grundausbildung als Zeichner EFZ) = CHF 180 Beitrag Betrieb zzgl. CHF 40 Beitrag fĂŒr Mitarbeiterin. Total Beitrag CHF 220. 

12Muss ich fĂŒr alle Mitarbeitenden BeitrĂ€ge bezahlen?

BeitrĂ€ge sind zu entrichten fĂŒr branchentypische Mitarbeitende mit einer beruflichen Grundbildung als Zeichner/in EFZ respektive Bauzeichner/in, Hochbauzeichner/in, Innenausbauzeichner/in, Landschaftsbauzeichner/in, Raumplanungszeichner/in. Dies gilt auch, wenn sich die Mitarbeitenden nach der beruflichen Grundbildung weitergebildet haben.

FĂŒr Lernende und kaufmĂ€nnisch-administratives Personal mĂŒssen keine BeitrĂ€ge bezahlt werden.

13Sind Teilzeit-Mitarbeitende auch beitragspflichtig? Ja, fĂŒr Personen in Teilzeitanstellung mĂŒssen BeitrĂ€ge geleistet werden, sofern sie der obligatorischen Versicherung des Bundesgesetzes vom 25. Juni 1982 ĂŒber die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (AHV) unterstehen.
14Ich habe keine Mitarbeitende, bin Alleinunternehmer/in: Bin ich auch beitragspflichtig? Ja. Einpersonenbetriebe welche in den betrieblichen und persönlichen Geltungsbereich fallen (Reglement Art. 4 und Art. 5) haben den Betriebsbeitrag von CHF 180.- zuzĂŒglich den Personenbeitrag von CHF 40.- zu entrichten (Reglement Art. 9).
15Was ist, wenn ich als Mischbetrieb von zwei Berufsbildungsfonds angeschrieben werde?Mischbetriebe sind grundsĂ€tzlich beitragspflichtig. Jedoch beschrĂ€nkt sich die Beitragspflicht auf den Betriebsteil, der in den Plavenir-Branchen tĂ€tig ist. Je nach TĂ€tigkeitsprofil muss ein Betrieb somit fĂŒr zwei Berufsbildungsfonds BeitrĂ€ge leisten. Ausnahmen siehe Frage 16.
16Ich bezahle bereits BeitrĂ€ge in den Berufsbildungsfond der Holzbau- oder Baumeisterbranche. Muss ich fĂŒr meine Mitarbeitenden in der Planungsabteilung auch BeitrĂ€ge in den Berufsbildungsfonds von Plavenir entrichten?Nein, in diesem Fall mĂŒssen keine BeitrĂ€ge in den Plavenir-BBF entrichtet werden. Zwischen Plavenir und den Fonds von HolzbauSchweiz, Baumeisterverband (SBV) und FRE CEM wurden entsprechende Abgeltungsvereinbarungen abgeschlossen. So kann der Deklarationsaufwand fĂŒr die Betriebe minimiert werden.
17MĂŒssen auch solche Betriebe in den Fonds einbezahlen, die noch nie Leistungen von Plavenir beansprucht haben?Ja, sofern diese in den Geltungsbereich fallen (Reglement Abschnitt 2).
18Unser Betrieb bildet bereits heute Zeichner/innen EFZ aus. MĂŒssen wir trotzdem BeitrĂ€ge an den Fonds entrichten?Ja, sofern Sie in den Geltungsbereich gem. Reglement Abschnitt 2 fallen, ist Ihr Betrieb beitragspflichtig (siehe auch Frage 9). Der Fonds wird jedoch unter der PrĂ€misse aufgesetzt, Ausbildungsbetriebe möglichst nicht zusĂ€tzlich zu belasten. Dies soll erreicht werden, indem voraussichtlich ab 2024 mit einem erheblichen Teil der Fondsmittel die Kosten fĂŒr die ĂŒberbetrieblichen Kurse gesenkt werden. FĂŒr Betriebe, die ĂŒberdurchschnittlich viele Lernende ausbilden, werden die RĂŒckvergĂŒtungen höher sein als die FondsbeitrĂ€ge.
19Ich habe eine Firma mit mehreren Niederlassungen und/oder Filialen bzw. Tochtergesellschaften. Wie wird der Beitrag in diesem Fall berechnet? FĂŒr die Berechnung der BeitrĂ€ge von privaten und öffentlichen Betrieben gilt der Begriff «Betrieb» laut Bundesgesetz ĂŒber die direkte Bundessteuer: Als «Betrieb» wird eine Gesamtunternehmung einer juristischen oder natĂŒrlichen Person verstanden. Eine AG ist gesamthaft nur ein Betrieb, auch wenn sie ĂŒber mehrere BetriebsstĂ€tten (Zweigniederlassungen) verfĂŒgt. Mehrere Konzerngesellschaften stellen mehrere Betriebe dar.
20MĂŒssen Betriebe, welche einem Branchenverband wie zum Beispiel SIA oder suisse.ing angeschlossen sind, auch BeitrĂ€ge in den Berufsbildungsfonds leisten? Ja. Die Mitgliedschaft bei einem Branchenverband befreit nicht von der Beitragspflicht beim Berufsbildungsfonds.
21Kann ich den personenbezogenen Teil des Beitrags vom Lohn der Mitarbeitenden abziehen?Nein, das ist aus arbeitsrechtlichen GrĂŒnden nicht möglich. Es handelt sich um einen reinen Arbeitgeberbeitrag.
22Wann wird der Fondsbeitrag fĂ€llig? Der Fondsbeitrag wird einmal jĂ€hrlich fakturiert und ist innert 30 Tagen nach Rechnungsstellung zahlbar.
23Was passiert, wenn ich den in Rechnung gestellten Beitrag nicht bezahle?Aufgrund der AllgemeinverbindlicherklĂ€rung des Bundesrates ist der Berufsbildungsfonds Raum- und Bauplanung gezwungen, die Beitragszahlungen durchzusetzen. Die Zahlungsfrist betrĂ€gt fĂŒr sĂ€mtliche Rechnungen 30 Tage ab Datum der Rechnungsstellung. SĂ€umige Betriebe werden maximal dreimal gemahnt. Danach wird die Forderung an eine InkassobĂŒro weitergegeben.
24Was passiert, wenn ich bereits in einen kantonalen Berufsbildungsfonds einzahle?

Auch wenn Sie in einen kantonalen Berufsbildungsfonds einzahlen, unterstehen Sie der Beitragspflicht beim Berufsbildungsfonds Raum- und Bauplanung (Plavenir). Der Berufsbildungsfonds Raum- und Bauplanung finanziert primĂ€r ĂŒbergeordnete, nationale Leistungen, folglich bestehen kaum Überschneidungen mit kantonalen Fonds. Eine Ausnahme bildet die Subventionierung der ĂŒberbetrieblichen Kurse (ĂŒK).

Mit folgenden kantonalen Fonds gibt es Überschneidungen:

  • Genf > Beitragsreduktion 30 %
  • Neuenburg > Beitragsreduktion 30 %
  • Tessin > Beitragsreduktion 30 %
  • Waadt > Beitragsreduktion 30 %
  • Wallis > Beitragsreduktion 30 % 

Dem Grundsatz folgend, wonach niemand fĂŒr die gleiche Leistung zweimal bezahlt, werden die Plavenir-BBF-BeitrĂ€ge in diesen Kantonen reduziert. Die entsprechende Reduktion wird auf der Beitragsrechnung ausgewiesen. Die Subvention der ĂŒK erfolgt in den oben genannten Kantonen weiterhin via kantonalem Fonds und nicht via Plavenir-BBF.

Keine Überschneidungen gibt es mit folgenden kantonalen Fonds (die BeitrĂ€ge werden nicht reduziert):

  • Freiburg
  • Jura
  • ZĂŒrich (keine Beitragspflicht beim kantonalen Fonds, wenn bereits BeitrĂ€ge in allgemeinverbindlichen Branchenfonds geleistet werden)
25Wie ist der Berufsbildungsfonds organisiert und wer hat die Aufsicht?

Der Vorstand des Verbands Plavenir ist das Aufsichtsorgan des Fonds und fĂŒhrt diesen strategisch.

Die Generalversammlung des Verbands Plavenir wÀhlt die Mitglieder der Fondskommission. Diese beurteilt kritische Unterstellungfragen.

Operativ wird der Fonds ĂŒber die BBF-GeschĂ€ftsstelle gefĂŒhrt. Diese ist beim Branchenverband SIA angesiedelt.

Die Plavenir-Generalversammlung entscheidet via Verabschiedung des Plavenir Budgets ĂŒber die Mittelverwendung.

Der Fonds untersteht gemĂ€ss Artikel 60 Absatz 7 BBG der Aufsicht des Staatssekretariats fĂŒr Bildung, Forschung und Innovation (SBFI). Die Rechnung des Fonds und der Revisionsbericht werden dem SBFI zur ÜberprĂŒfung und Kenntnisnahme eingereicht.

26Wie ist sichergestellt, dass die Gelder nicht missbrĂ€uchlich verwendet werden? Die Transparenz ĂŒber die korrekte Verwendung der Mittel ist durch die separate RechnungsfĂŒhrung gewĂ€hrleistet. Die Fondsrechnung wird jĂ€hrlich durch eine unabhĂ€ngige Revisionsstelle geprĂŒft (Art. 15 Reglement). Der Fonds untersteht zudem der Aufsicht des SBFI (Art. 16 Reglement). Mit diesen Vorkehrungen wird sichergestellt, dass die BeitrĂ€ge bestimmungsgemĂ€ss verwendet werden.
27Das Reglement ĂŒber den Berufsbildungsfonds Raum- und Bauplanung wird per 1. MĂ€rz 2023 in Kraft gesetzt. Muss ich fĂŒr das ganze Jahr 2023 BeitrĂ€ge bezahlen?Nein, im ersten Jahr werden die BeitrĂ€ge pro Rata verrechnet (fĂŒr die Monate Januar und Februar 2023 sind noch keine BeitrĂ€ge geschuldet).
28Wohin kann man sich bei Fragen wenden?FĂŒr Fragen und AuskĂŒnfte wenden Sie sich an die BBF-GeschĂ€ftsstelle: plavenir(at)bbf-ffp(dot)ch / 044 290 98 00